§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung eines Kfz erklärt der Kunde verbindlich, das bestellte Kfz erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung des Kfz an den Kunden erklärt werden.
3. Bestellt der Verbraucher das Kfz auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. 5. Sofern der Verbraucher das Kfz auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

§ 3 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an dem Kfz bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an dem Kfz bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Unternehmer zu. 2. Der Kunde ist berechtigt, das Kfz im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

§ 4 Vergütung
1. Der Kunde verpflichtet sich, bei Erhalt des Pkw sowie Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Kaufpreis zu zahlen. Ansonsten kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
2. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Der Kunde hat den gekauften Pkw innerhalb von acht Tagen ab dem Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Unternehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Unternehmer Schadenersatz, so beträgt dieser pauschal 20 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Unternehmer einen höheren Schaden nachweist oder der Kunde nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

§ 5 Gefahrübergang
1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kfz mit der Übergabe bzw. beim Versendungskauf mit der Auslieferung des Pkw an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des verkauften Pkw auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe des Pkw auf den Kunden über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 6 Gewährleistung
1. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel eines gebrauchten Pkw nach unserer Wahl und ausschließlich nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit dem Unternehmer von uns vereinbart wurde, Gewähr zunächst durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Ist der Kunde Verbraucher, so stehen uns binnen angemessener Zeit zunächst zwei Nachbesserungsversuche zu. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
5. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Pkw schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand des Pkw festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Unternehmers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Pkw trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt der Pkw beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert des mangelhaften Pkw. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
7. Für Unternehmer übernehmen wir grundsätzlich keine Gewährleistung. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Auslieferung eines neuen Pkw. Bei gebrauchten Pkw beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Auslieferung des Pkw. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 4 dieser Bestimmung).
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
9. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des verkauften Pkw

§ 7 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Pkw vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- undGesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Auslieferung des Pkw. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 8 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Düsseldorf. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.